
Die Teilung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisen und Getränken soll vereinfacht werden. Der Europäische Gerichtshof zumindest entschärft in einem Urteil die Abgrenzung der Umsatzsteuer. Bisher war die Praxis nämlich recht kompliziert, sieht sie doch drei verschiedene Möglichkeiten vor:
1. Wenn – auch verzehrfertige – Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten werden, dann unterliegen diese dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
2. Eindeutig ist der Besteuerungssatz auch, wenn zusätzliche Leistungen wie Kellnerservice, Bedienung, Beratung sowie Stühle, Tische, Geschirr usw. bereitgestellt werden. Dann werden die Umsätze mit 19 Prozent besteuert.
3. Was aber, wenn eine Verkaufsstätte beides bietet? Bei dieser dritten Möglichkeit, sind die Umsätze dann in begünstigte (Speisen zum Mitnehmen) und nicht begünstigte (Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) aufzuteilen.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Urteil zu dieser Frage Stellung genommen und die steuerliche Beurteilung entschärft. Danach kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent grundsätzlich für alle Umsätze eines Imbissstandes usw. in Betracht, auch wenn Verzehreinrichtungen zur Verfügung stehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Bereitstellung lediglich behelfsmäßiger Vorrichtungen, d. h. einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, unschädlich ist. Das bedeutet, es handelt sich dann um „Lieferungen“ von (zubereiteten) Lebensmitteln, die insgesamt mit dem ermäßigten Satz von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Schon das Bereithalten von Tischen und Stühlen zum Verzehr an Ort und Stelle kann jedoch dazu führen, dass die Dienstleistung in den Vordergrund tritt und der Umsatz mit dem normalen Steuersatz von 19 % abgerechnet werden muss. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist daher im Einzelfall zu prüfen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu bleibt abzuwarten.

Mai 2011
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Virginia Fermanian
Steuerberaterin
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