
Im September 2011 hatten wir darüber berichtet, dass der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden hatte, dass die Kosten für einen Zivilprozess – unabhängig vom Prozessgegenstand – grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird.
Die Finanzverwaltung hat nun mitgeteilt, dass sie diese Rechtsprechung nicht allgemein anwenden will. Wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, wird möglicherweise eine gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen (Nicht-)Berücksichtigung von Zivilprozesskosten erfolgen. Bis dahin sollen entsprechende Aufwendungen auch für eine Übergangszeit grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Im Fall der Nichtanerkennung von Prozesskosten bleibt daher nur die Möglichkeit, ggf. betroffene Steuerbescheide anzufechten und evtl. eine Klage anzustrengen.
Bis zum 28. Februar 2012 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2011 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.
nfang eines Jahres ist der ideale Zeitpunkt, um Aktenschränke aufzuräumen. Denn jetzt laufen für Buchführungsunterlagen geltenden Aufbewahrungsfristen ab, dank derer sich in jedem Unternehmen Ordner über Ordner stapeln. Mit Ablauf dieser Fristen können seit dem 01. Januar 2012 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
Im Jahresabschluss kann übrigens ggf. eine Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen gebildet werden.
> Neue Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
> Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten
> Nicht vergessen: Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
> Ist die Regelung zur privaten Pkw-Nutzung rechtmäßig?
> Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet
> Zivilprozesskosten absetzbar
> Konkreter Anlass für Bewirtung
> Abgabefrist Antragsveranlagung
> Verfassungswidrige Pauschale?
> Auslandssprachkurse absetzbar
> Heimunterbringung abzugsfähig
> Speisen: Umsatzsteuer einfacher?
> Anerkennung von Krankheitskosten
> Werbekosten bei Pkw-Überlassung

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Steuerberaterin
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