
Wenn ein Arbeitgeber Sachbezüge gewährt, gehören diese grundsätzlich zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Dabei gelten spezielle Bewertungsvorschriften beziehungsweise Sachbezugswerte z.B. für Belegschaftsrabatte, Pkw-Überlassung und Mahlzeitengestellung. Für andere Sachbezüge erfolgt die Bewertung ,,mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort’’. Bis zu einer ,,Freigrenze’’ von 44 Euro pro Monat fällt keine Lohnsteuer an. Wird diese Grenze jedoch auch nur geringfügig überschritten (beispielsweise um einen Euro), wird Lohnsteuer auf den gesamten Sachbezug (im Beispiel auf 45 Euro) erhoben. Warengutscheine können sowohl Barlohn als auch Sachbezug sein. Bei einer Behandlung als Barlohn sind sie immer in voller Höhe steuerpflichtig. Sind sie dagegen als Sachbezug anzusehen, bleiben sie im Rahmen der 44-Euro-Grenze lohnsteuerfrei. Die Behandlung von Warengutscheinen als Sachbezug wurde bisher durch die Finanzverwaltung nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen. So musste zum einen die Ware genau bezeichnet werden, z. B. 25 Liter Super-Kraftstoff. Zum anderen durfte kein genauer (Höchst-)Betrag angegeben sein, z. B. ,,im Wert von 44 Euro’’.
Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung jetzt in drei Urteilen widersprochen. Nach der neuen Rechtsprechung ist ein Warengutschein als Sachbezug anzusehen, wenn bei Einlösung des Gutscheins ausschließlich eine Ware beansprucht werden kann, beispielsweise ein Gutschein für ein Buch. Die Auszahlung von Bargeld muss also ausgeschlossen sein.
Auch ist die Angabe eines Höchstbetrags zulässig. Der Bundesfinanzhof meint, dass auch dann ein Sachbezug vorliegt, wenn ein Arbeitgeber eine Geldzahlung an seinen Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Betrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (z. B. eine Tankkarte). Auch ein Geschenkgutschein (z. B. von einer Buchhandlung über Bücher im Wert von 40 Euro), der dem Arbeitnehmer z. B. zu seinem Geburtstag überreicht wird, ist nach der neuen Rechtsprechung als Sachbezug zu behandeln. Der Geschenkgutschein unterliegt dann als Aufmerksamkeit nicht der Lohnsteuer.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.
Sofern Ihr Arbeitslohn die Grenzen für die Pflichtversicherung 2010 überstiegen hat und sie dennoch freiwillig in einer gesetzlichen Versicherung (AOK, einer Ersatzkasse, einer Innungs- oder Betriebskrankenkasse) krankenversichert waren, dann sind Ihnen unter Umständen die Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 nicht zutreffend bescheinigt worden. Darauf weist die Finanzverwaltung hin. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer könnte dies Folgen haben: unter Umständen wurden die Vorsorgeaufwendungen dann zu niedrig berücksichtigt. Die Finanzverwaltung will zwar sicherstellen, dass im Steuerbescheid die richtigen Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden, dennoch ist es wichtig, die Steuerbescheide genau zu überprüfen. Das erledigen wir gern für Sie! Wenn Sie dazu Fragen haben, rufen Sie uns an unter 030 8 64 94 1 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular!
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz will die Regierung Steuererklärungen vereinfachen und Licht in den auswuchernden Dschungel von Steuergesetzen und -verordnungen bringen. Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sind unter anderem folgende Regelungen für 2012 geplant.
1. Kinder
Kinderfreibetrag und Kindergeld für volljährige Kinder können bis zum Alter von 25 Jahren zukünftig unabhängig von den Einkünften oder Bezügen des Kindes geltend gemacht werden. Entscheidend ist ausschließlich, dass das Kind keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgeht. Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden / Woche, Ausbildungsverhältnisse und geringfügige Beschäftigung fallen dabei nicht ins Gewicht.
Bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird bisher zwischen beruflicher und privater Situation der Eltern unterschieden. Das fällt weg. Entsprechende Kosten können künftig bis zu einer Höhe von 2/3 der Aufwendungen und 4000,00 Euro je Kind (bis 14 Jahre) pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
2. Zweijährige Einkommensteuererklärung
Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig alle zwei Jahre eine Einkommensteuererklärung abgeben: Überschusseinkünfte (z.B. aus Vermietung, Renten oder nicht der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträgen) dürfen eine Höhe von 13.000 Euro (26.000 Euro für Ehegatten) nicht überschreiten. Der Antrag für diese Erklärung muss spätestens bis zum Ende der normalen Abgabefrist für das Erstjahr gestellt werden. Während des Zweijahreszeitraumes kann er jederzeit widerrufen werden. Noch vor der Sommerpause soll das Steuervereinfachungsgesetz nach dem Willen der Regierung verabschiedet werden.

> Anerkennung von Krankheitskosten
> Werbekosten bei Pkw-Überlassung
> Zum Jahresende: Inventurpflicht
> Neuregelung für Arbeitszimmer
> Neue Aufbewahrungspflichten
> Teuerung: Beträge steigen
> Elektronische Lohnsteuerkarte
> Neubewertung von Grundvermögen
> Zinsen und Einkommensteuer
> Handwerkerleistungen
> Innergemeinschaftliche Geschäfte
> Jahressteuergesetz 2010
> Fallstrick bei Sozialversicherung
Virginia Fermanian
Steuerberaterin
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