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Archiv: Nachrichten rund um Steuern und Finanzen

Anerkennung von Krankheitskosten
als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, gelten als ,,zwangsläufig’’. Solche ,,zwangsläufigen’’ Mehraufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden können solche Kosten, die nicht z.B. durch eine Krankenkasse oder Versicherung rückerstattet werden und die zumutbare Belastung übersteigen. Als zumutbare Belastung regelt § 33 EStG einen Wert, der zwischen 1% und 7% der Einkünfte liegt.

 

Liegen echte Krankheitskosten vor,  so gelten diese ohne Betrachtung von Art und Ursache der Erkrankung regelmäßig als zwangsläufig im Sinne der Vorschrift. Dienen die Maßnahmen jedoch der Vorbeugung wie z.B. Badekuren oder handelt es sich um Maßnahmen, die, wie z.B. die Anschaffung neuer Möbel zur Vermeidung der Formaldehydemission,  nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, so gelten strengere Anforderungen. Bislang war es nötig, die Notwendigkeit der Maßnahme vorab durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder durch ein Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachzuweisen.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese strengen Anforderungen nun gelockert. Neu ist, dass der Nachweis nicht mehr nur durch ein amtsärztliches Gutachten und nicht unbedingt vor Beginn der Behandlung nötig ist. Der BFH regelt damit, dass die Anerkennung einer Aufwendung nicht nur deshalb abgelehnt werden kann, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Er weißt ausdrücklich darauf hin, dass die Beurteilung des Vorliegens ,,günstiger’’ Krankheitskosten durch die Beweiswürdigung der Finanzämter bzw. Finanzgerichte erfolgt. Die Nachweise für die Prüfung sind durch den Steuerpflichtigen zu erbringen, er kann dies aber auch später und unter Verwendung aller geeigneten Beweismittel tun. Das Gericht erklärt aber auch, dass weder Finanzamt noch Finanzgericht über die entsprechende Sachkunde verfügen. Im Zweifel kann also nur ein von Amts wegen in Auftrag gegebenes Gutachten über eine medizinische Indikation der Maßnahme entscheiden.

 

Mit dem Entscheid schränkt der BFH den Formalismus der Finanzverwaltung ein. Es bleibt abzuwarten, wie diese gerichtlichen Vorgaben praktisch umgesetzt werden.

 

PKW-Überlassung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Auch wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten PKW getätigt werden und daher keine eigenen Kosten entstehen, kann die Entfernungspauschale über die Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert wird. Wird kein Fahrtenbuch geführt und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des PKW mit 1% des Listenpreises monatlich gerechnet, ermittelt man den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Entfernungskilometer mit 0,03% des PKW-Listenpreises.

 

Die pauschale Ermittlung bringt dann Nachteile, wenn das Fahrzeug nicht regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Ist dies der Fall, ermöglicht der BFH eine Schätzung des Zuschlags entsprechend der tatsächlichen Nutzung. Der BFH hat sich, da die Rechtsprechung durch die Finanzbehörden nicht angewendet wurde, erneut mit der Frage beschäftigt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Demnach ist es zulässig, den Zuschlag bei Verwendung eines überlassenen Fahrzeugs für tatsächliche Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu ermitteln.

 

Aktuelle Meldungen rund um Steuern und Finanzen

Aktuell:

> Speisen: Umsatzsteuer einfacher?

 

Archiv:

April 2011

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März 2011

> Anerkennung von Krankheitskosten

> Werbekosten bei Pkw-Überlassung

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Virginia Fermanian

Steuerberaterin

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