
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten lauten, wie in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt, für 2012 wie folgt:
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,87 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2012 bis zu einem Betrag von 5,97 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
> Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten
> Nicht vergessen: Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
> Ist die Regelung zur privaten Pkw-Nutzung rechtmäßig?
> Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet
> Zivilprozesskosten absetzbar
> Konkreter Anlass für Bewirtung
> Abgabefrist Antragsveranlagung
> Verfassungswidrige Pauschale?
> Auslandssprachkurse absetzbar
> Heimunterbringung abzugsfähig
> Speisen: Umsatzsteuer einfacher?
> Anerkennung von Krankheitskosten
> Werbekosten bei Pkw-Überlassung

Unsere Leistungen:
Virginia Fermanian
Steuerberaterin
Leibnizstraße 48 - 10629 Berlin
Telefon: 030 8 64 94 10 - Fax: 030 8 61 26 93
E-Mail: Fermanian@Fermanian.de - Web: www.Steuerberater-Fermanian.de
(c) Werkstatt Wort & Bild Berlin, 2010 - Diese Seite verwendet Google Analytics. Nähere Infos hier!