
Unter bestimmten Umständen können auch Kursgebühren für Sprachkurse im Ausland als Werbungskosten abgesetzt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.02.2011 hervor.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). So können beispielsweise Arbeitnehmer ihre beruflich veranlassten Fortbildungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Eine berufliche Veranlassung kann auch bei Sprachkursen im Ausland, die nur Grundkenntnisse in der Fremdsprache vermitteln, gegeben sein, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Bei Sprachreisen ins Ausland ist zu jedoch beachten, dass der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort als private Mitveranlassung angesehen wird mit der Folge, dass die Reisekosten aufzuteilen sind. Als Aufteilungsmaßstab für die Reise- und Unterkunftskosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen zu den privaten Zeitanteilen der Reise in Betracht. Der Bundesfinanzhof hielt im Fall eines Englischsprachkurses in Südafrika die hälftige Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten für möglich, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Wer Steuern hinterzieht kann mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Bei besonders schweren Fällen können sogar zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Steuerpflichtige, die in Form einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigen oder nachholen, müssen zwar die entsprechenden Steuerbeträge und unter Umständen Zinsen bezahlen, bleiben gemäß § 371 Abgabenordnung aber regelmäßig straffrei.
Im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes sind die Bestimmungen der strafbefreienden Erklärung verschärft worden. Um die Straffreiheit zu erlangen, müssen künftig alle betroffenen Sachverhalte offengelegt werden: es müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Erklärung darf sich z. B. nicht nur auf bestimmte Steuerquellen oder Gestaltungen beziehen. Ergeben sich nämlich in diesem Fall innerhalb einer Steuerart weitere Vergehen, tritt insgesamt keine Straffreiheit ein, auch nicht für die nacherklärten Bereiche. Neu ist ebenfalls, dass eine strafbefreiende Erklärung künftig bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn (lediglich) die Entdeckung „droht“. Im Einzelnen gilt die Straffreiheit nicht, wenn
Für größere Fälle gibt es künftig eine Sonderregelung: Übersteigen die erlangten Steuervorteile den Betrag von 50.000 Euro für die einzelne Steuerart, tritt grundsätzlich keine Straffreiheit ein. Von einer Strafverfolgung wird allerdings abgesehen, wenn neben der Zahlung von Steuern und Zinsen zusätzlich ein „Aufschlag“ von 5 % der hinterzogenen Steuer entrichtet wird. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber den Stichtag für die letztmalige Anwendung der Selbstanzeige in bisherigem Umfang rückwirkend auf den 28. April 2011 (Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt) festgelegt hat.
Da Krankheitskosten in der Regel zwangsläufig entstehen, können sie als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen eine einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen. So ist auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim abzugsfähig. Die Betonung liegt hier aber auf „krankheitsbedingt“, denn hier muss unterschieden werden: Erfolgt die Unterbringung lediglich aus Altersgründen, ist ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich, weil diese als übliche Kosten der Lebensführung angesehen werden. Dagegen sind bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Seniorenheim die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Für den Nachweis ist z. B. ein ärztliches Attest erforderlich, ein „amtsärztliches“ Attest muss es jedoch nicht sein. Der Bundesfinanzhof hat außerdem entschieden, das es nicht darauf ankommt, dass eine besondere Pflegebedürftigkeit gegeben ist; unerheblich ist auch, ob in den Abrechnungen des Seniorenheims Pflegekosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei dem Abzug als außergewöhnliche Belastung sind die Gesamtaufwendungen allerdings um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.

Juli 2011
> Auslandssprachkurse absetzbar
> Heimunterbringung abzugsfähig
Mai 2011
> Speisen: Umsatzsteuer einfacher?
April 2011
März 2011
> Anerkennung von Krankheitskosten
> Werbekosten bei Pkw-Überlassung
Ältere Beiträge
> Zum Jahresende: Inventurpflicht
> Neuregelung für Arbeitszimmer
> Neue Aufbewahrungspflichten
> Teuerung: Beträge steigen
> Elektronische Lohnsteuerkarte
> Neubewertung von Grundvermögen
> Zinsen und Einkommensteuer
> Handwerkerleistungen
> Innergemeinschaftliche Geschäfte
> Jahressteuergesetz 2010
> Fallstrick bei Sozialversicherung
Virginia Fermanian
Steuerberaterin
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