
Bundestag und Bundesrat haben nun das durchaus lange umstrittene Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet. Die wichtigsten – regelmäßig zum 1. Januar 2012 in Kraft tretenden – Änderungen im Überblick:
Rechnungen werden zunehmend in elektronischen Formaten, z. B. per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax oder Fax-Server, übermittelt. Bislang wurde eine elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke – d. h. zur Geltendmachung der Vorsteuerbeträge – insbesondere nur dann anerkannt, wenn die „Echtheit“ durch eine sog. qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet war. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 wird die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Zwar muss wie bisher die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren wird aber nicht mehr vorgeschrieben; die bisherigen Verfahren können weiter verwendet werden. Der Unternehmer kann selbst festlegen, in welcher Weise er die genannten Anforderungen erfüllen will. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, erreicht werden.
Derzeit besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfreibetrag für volljährige Kinder in der Ausbildung usw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese mit ihren Einkünften unterhalb des Jahresgrenzbetrages von 8.004 Euro liegen. Diese Einkunftsgrenze fällt weg. Künftig gibt es eine Einschränkung nur bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits abgeschlossen haben. In diesen
Fällen werden die Kindervergünstigungen nur noch gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind allerdings Tätigkeiten mit bis zu 20 Stunden wöchentlich, Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen. Somit können künftig die Vergünstigungen auch für Kinder in Betracht kommen, die z. B. Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte über dem bisherigen Jahresgrenzbetrag erzielen.
Die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten wird vereinfacht. Entsprechende Aufwendungen können nunmehr unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden; begünstigt sind (wie bisher) 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind, wenn dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich, geistig oder seelisch behindert ist.
Die (verbilligte) Vermietung an Angehörige usw. wird bislang nur dann in vollem Umfang anerkannt, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % – bei einer positiven Überschussprognose mindestens 56 % – der ortsüblichen Miete beträgt.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird diese Grenze künftig auf einen einheitlichen Wert von 66 % festgelegt. Auf eine (positive) Überschussprognose kommt es nicht mehr an. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2012 für alle Mietverhältnisse. Bestehende Mietverträge sollten ggf. angepasst werden; betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56 % und 66 % der Vergleichsmiete liegt.
Der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Wirksam wird dies bereits ab 2011: Der höhere Pauschbetrag wird zu diesem Zweck bei nach dem 30. November 2011 gezahlten Arbeitslöhnen (d. h. regelmäßig mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2011) berücksichtigt.
Die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilung und Linderung von Krankheiten oder bestimmten vorbeugenden Maßnahmen (z. B. Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Frischzellenkuren o. Ä.) unterliegen strengen Voraussetzungen. Entsprechende Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit z. B. durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten belegt wird.
Der Bundesfinanzhof hat diese Anforderungen der Finanzverwaltung für unzulässig erklärt. Der Gesetzgeber schreibt die bisherigen Regelungen jetzt aber gesetzlich fest. Somit bleibt es im Wesentlichen bei der bislang üblichen Praxis.
Unter bestimmten Voraussetzungen erteilt die Finanzbehörde auf Antrag im Vorhinein eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts; das Finanzamt ist dann im Veranlagungsverfahren an diese Beurteilung gebunden. Künftig wird bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro keine Gebühr erhoben; Entsprechendes gilt, wenn eine Zeitgebühr zugrunde zu legen ist und die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Diese Änderung wird mit Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich im November 2011) wirksam.
Die ursprünglich im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes vorgesehene Einführung einer Einkommensteuererklärung für zwei Jahre wurde gestrichen.

November
> Das Steuervereinfachungsgesetz
Oktober 2011
September 2011
> Zivilprozesskosten absetzbar
> Konkreter Anlass für Bewirtung
> Abgabefrist Antragsveranlagung
August 2011
> Verfassungswidrige Pauschale?
Juli 2011
> Auslandssprachkurse absetzbar
> Heimunterbringung abzugsfähig
Mai 2011
> Speisen: Umsatzsteuer einfacher?
April 2011
März 2011
> Anerkennung von Krankheitskosten
> Werbekosten bei Pkw-Überlassung
Ältere Beiträge
> Zum Jahresende: Inventurpflicht
> Neuregelung für Arbeitszimmer
> Neue Aufbewahrungspflichten
> Teuerung: Beträge steigen
> Elektronische Lohnsteuerkarte
> Neubewertung von Grundvermögen
> Zinsen und Einkommensteuer
> Handwerkerleistungen
> Innergemeinschaftliche Geschäfte
> Jahressteuergesetz 2010
> Fallstrick bei Sozialversicherung
Virginia Fermanian
Steuerberaterin
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