
Ein immer wieder kehrendes Thema ist die Frage des Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Prinzipiell unterliegt der Handel mit Speisen und Getränken dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Sobald jedoch neben der Warenabgabe zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden wie in Restaurants, aber unter Umständen auch bei Imbissen und Verkaufsständen, unterliegt die gesamte Leistung einschließlich der Lebensmittel dem Regelsteuersatz von 19 %.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, wonach lediglich behelfsmäßige Verzehreinrichtungen (z. B. Theken oder Ablagebretter an einem Wurststand ohne Sitzgelegenheit) ,,unschädlich’’ sind. Werden einfache Speisen wie Bratwürste angeboten und stehen dem Kunden nur derartige Vorrichtungen zur Einnahme der Speisen zur Verfügung, unterliegen die Umsätze insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
In einem anderen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Mobiliar wie Tische und Sitzgelegenheiten dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn dieses nicht vom Imbissbetreiber selbst bereitgestellt wird, auch wenn das Mobiliar von den Imbisskunden tatsächlich zum Verzehr der Speisen genutzt wird.
Den Streit ausgelöst hatte die Frage, ob eine vor dem Stand befindliche städtische Sitzbank zur Regelbesteuerung führt. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Umsätze ungeachtet des Vorhandenseins dieser Sitzgelegenheit mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Entsprechendes gilt, wenn Kunden z. B. Tische oder Bänke eines Standnachbarn nutzen; auch dieses hat keine schädliche Auswirkung auf den Umsatzsteuersatz.
Studenten und Lehrlinge investieren oft hohe Summen in ihre Ausbildung. Bislang konnten sie sich die Gebühren nicht als Werbungskosten vom Fiskus zurückholen. Dank zweier Urteile des Bundesfinanzhofes könnte sich das nun ändern. Der BFH kassierte hier die gängige Praxis der Finanzämter, die Anrechnung zum Beispiel von Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten abzulehnen.
Das Einkommensteuergesetz regelt aus Sicht der Richter nicht klar genug, wie mit den Ausbildungskosten umzugehen ist. § 12 Nr. 5 des EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei.
Dort jedoch sei etwas anderes bestimmt, es gelte nämlich der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben absetzbar sind wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden vorliegenden Fällen sah das Gericht jedoch die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Die Politik könnte das Urteil nutzen, die Betroffenen nun besser zu stellen. Grundsätzliche Wirkung haben die Urteile zunächst nicht. Erst muss das Finanzministerium entscheiden, ob die Sprüche auch im Alltag angewendet werden. Dort will man das Urteil genau prüfen. Wer von der möglichen Anwendung profitieren will, muss Ausbildungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, muss gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und gegebenenfalls geklagt werden.
Der Bundesfinanzhof hat – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer, der an mehreren Einrichtungen des Arbeitgebers (regelmäßig) tätig ist, mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben könne (z. B. ein Bezirksleiter einer Einzelhandelskette). Diese Auffassung wurde nun aufgegeben.
In solchen Fällen muss jetzt geprüft werden, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet, d. h., es ist festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer zugeordnet ist, welche Tätigkeiten er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt.
Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen (z. B. zu Kontrollzwecken) aufsucht, reicht allein nicht aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Das kann dazu führen, dass dieser Arbeitnehmer jetzt gar keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte existiert, können die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden, d. h. bei Benutzung eines PKW pauschal mit 0,30 Euro für den gefahrenen Kilometer bzw. mit den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.
Wird für diese Fahrten ein vom Arbeitgeber überlassener PKW verwendet, entfällt bei der Bewertung des Sachbezugs der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale allerdings nicht als Werbungskosten geltend machen.
Außerdem können ggf. Verpflegungspauschalen vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, weil mangels regelmäßiger Arbeitsstätte jede Tätigkeit als Auswärtstätigkeit anzusehen ist.

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Virginia Fermanian
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