
Prinzipiell gilt folgendes: Außergewöhnliche Belastungen sind größere, zwangsläufig entstandene Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Sie können nach Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat seine - früher - strenge Rechtsprechung geändert und die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten unabhängig vom Prozessgegenstand als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Wahrscheinlichkeit mindestens 50 %) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Auch darf der Steuerpflichtige sich nicht leichtfertig auf den Prozess eingelassen haben, vielmehr muss er den Prozess ,,unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein.
Die Kosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie notwendig und angemessen sind. Erstattungen z. B. aus einer Rechtsschutzversicherung müssen gegengerechnet werden.
Soweit die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht.
Wer Restaurantrechnungen als Betriebsausgaben absetzen will, muss auf dem Bewirtungsbeleg nicht nur die bewirteten Personen vermerken, sondern auch den konkreten Anlass der Bewirtung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt, weil die betriebliche Anlass der Bewirtung nicht ersichtlich war. Geklagt hatte eine GmbH, auf deren Bewirtungsbelegen zwar Namen und berufliche, bzw. geschäftliche Tätigkeiten der bewirteten Personen vermerkt waren, jedoch kein Anlass.
Prinzipiell kann die Bewirtung von Personen nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn diese Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet wurden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist.
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug erhoben. Eine sogenannte Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern nur durchgeführt, wenn besondere Umstände vorliegen. Beispielsweise wenn
• der Arbeitnehmer andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bezogen hat, deren positive Summe größer als 410 Euro im Kalenderjahr war,
• dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld) von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr bezogen wurden,
• der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse V oder VI zu besteuern war,
• auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag (z. B. für Werbungskosten) eintragen worden ist.
Darüber hinaus ist auch eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag möglich (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), um z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.
Nachdem die frühere zweijährige Antragsfrist wegen Verfassungswidrigkeit gestrichen wurde, bestand Unklarheit über die Frist zur Abgabe der sog. Antragsveranlagung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres zu stellen ist. Eine Verlängerung der Frist auf 7 Jahre kommt nicht in Betracht.

September 2011
> Zivilprozesskosten absetzbar
> Konkreter Anlass für Bewirtung
> Abgabefrist Antragsveranlagung
August 2011
> Verfassungswidrige Pauschale?
Juli 2011
> Auslandssprachkurse absetzbar
> Heimunterbringung abzugsfähig
Mai 2011
> Speisen: Umsatzsteuer einfacher?
April 2011
März 2011
> Anerkennung von Krankheitskosten
> Werbekosten bei Pkw-Überlassung
Ältere Beiträge
> Zum Jahresende: Inventurpflicht
> Neuregelung für Arbeitszimmer
> Neue Aufbewahrungspflichten
> Teuerung: Beträge steigen
> Elektronische Lohnsteuerkarte
> Neubewertung von Grundvermögen
> Zinsen und Einkommensteuer
> Handwerkerleistungen
> Innergemeinschaftliche Geschäfte
> Jahressteuergesetz 2010
> Fallstrick bei Sozialversicherung
Virginia Fermanian
Steuerberaterin
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